Dienstag, 5. März 2013

Anwaltshilfe bei der betrieblichen Wiedereingliederung


Was ist betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM ) – wie funktioniert es ?
              Anwaltliche Hilfe bei der beruflichen Wiedereingliederung

Das betriebliche Wiedereingliederungsmanagement ist in § 84 Abs. 2 SGB IX geregelt.
Dort heisst es: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung , mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeit, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wird und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Demnach sollen sich die Betriebe um die  Gesunderhaltung aller Mitarbeiter engagieren, die länger oder häufiger krank sind und deswegen am Arbeitsplatz mehr als 6 Wochen innerhalb eines Jahreszeitraumes fehlen. Regelmässig wird hierbei der Personalrat/ Betriebsrat und im Fall von Schwerbehinderten, der Schwerbehindertenvertreter mit einbezogen. Es macht zudem auf jeden Fall Sinn auch den Arbeitsrechtsanwalt mit sozialrechtlichem Schwerpunkt einzubeziehen, damit der Mandant nicht alleine dasteht. Auf Arbeitgeberseite tritt oft der Betriebsarzt auf, obwohl dieser eine neutrale Rolle einnehmen soll.

Oft war der Arbeitnehmer über viele Monate krank. Es besteht oft eine Scheu des Arbeitnehmers
nach so vielen Monaten den Vertretern des Arbeitgebers gegenüberzustehen. Oft sind die betroffenen Arbeitnehmer noch schwer gesundheitlich geschwächt.

In Baden-Württemberg besteht die Möglichkeit die Schwerbehindertenbehörde KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales) im Rahmen eines Präventionsverfahrens als zuständiges Integrationsamt mit einzubeziehen.

Ziel des BEM ist es, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der betroffenen Beschäftigten baldmöglichst wieder herzustellen. Weiterhin sollen präventive Maßnahmen ergriffen werden, die einer erneuten Erkrankung, einer Chronifizierung oder gar einer Behinderung vorzubeugen helfen.

Bei Zustimmung des Beschäftigten kann gemeinsam mit der Personalvertretung geklärt werden, was von Seiten des Beschäftigten und des Unternehmens einzuleiten ist. Wenn sich zeigt, dass der Mitarbeiter aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustands eine besondere Unterstützung benötigt und diese durch Maßnahmen am Arbeitsplatz oder durch den Arbeitgeber erfolgen kann, muss der Arbeitgeber diese Hilfe gemäß der gesetzlichen Verpflichtung organisieren.

Die Hilfe kann z.B. eine Reduktion der Arbeitszeit, zusätzliche Pausen, weniger Heben von Lasten, eine Umorgansisation des Arbeitsplatzes u.s.w. sein, soweit dies nach einer Interessenabwägung dem Arbeitgeber zugemutet werden kann. Durch diese wirksamen Hilfen kann in vielen Fällen der Arbeitsplatz gerettet werden.

Meine Kanzlei übernimmt seit 2004 – der Schaffung der gesetzlichen Regelung -Fälle im  betrieblichen Eingliederungsmanagement.

Gerne können Sie sich an meine Kanzlei wenden.

Rechtsanwalt Thomas Eschle
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